Fachärztin für innere Medizin Maria Emmrich
BLLG-Barchfelder Lager-und Logistik GmbH
Tanz- und Sportverein Barchfeld e.V.
Liebensteiner Str. 29
36456 Barchfeld
E-Mail: tsv-barchfeld(at)t-online.de
Vereinsregisternummer
VR 300823 (Fall 2) (Amtsgericht Bad Salzungen)
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Kathleen Steidl, Vorsitzender
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Satzung des Tanz- und Sportverein Barchfeld e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tanz- und Sportverein Barchfeld e. V. und hat seinen Sitz in 36456 Barchfeld - Immelborn.
Kurzform TSV Barchfeld
Er ist am 22.11.2015 gegründet und beim Amtsgericht Bad Salzungen in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 300823 (Fall 2) eingetragen. Der Gerichtsstand ist Bad Salzungen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein arbeitet in freier Trägerschaft.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports und Tanzsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen.
„Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht die Möglichkeit, sowohl Mitgliedern als auch Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26a EStG zu zahlen oder nach § 670 BGB im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstandene Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten.
Ebenfalls können Mitglieder und Vorstandsmitglieder für den Verein eine Tätigkeit entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages ausüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand auf Grundlage der finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Das gilt auch für eventuelle Vertragsbedingungen, Vertragsinhalte, Vertragsbeendigungen sowie Höhen der Zahlungen.
§ 3 Mitgliedschaft, Beginn und
Ende der Mitgliedschaft
Der Verein ist offen für alle natürlichen und juristischen Personen, die dessen Ziele fördern sowie die hiesige Satzung und Geschäftsordnung anerkennen.
Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können mit schriftlicher Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter Mitglieder des Vereins werden.
Es gibt verschiedene Arten der Mitgliedschaft.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme, der Abgabe der Beitrittserklärung mit Anerkennung der Satzung und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Ein Austritt ist dem Vorstand bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
Hierbei ist eine halbjährliche Kündigungsfrist einzuhalten.
Der Vorstand kann ein Mitglied unter Angabe der Gründe ausschließen, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet bzw. gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstößt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 4 Jahresbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen und in der Geschäftsordnung festgehalten.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Dies erfolgt in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens vier Wochen vor dem Termin.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes,
- Planung der inhaltlichen Arbeit, der Veranstaltungstätigkeit und Profilierung des Vereins, (Festlegung der Aufgaben und Vorhaben)
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und sonstigen Anträgen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins,
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind volljährige Mitglieder des Vereins. Für minderjährige Mitglieder ist die Anwesenheit eines Elternteils in der Mitgliederversammlung erforderlich, um vom Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) 1/3 der Mitglieder es verlangt,
b) 50 % der Vorstandsmitglieder es verlangen
c) Das Vereinsinteresse es fordert,
d) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein vorliegt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich.
Der Vorstand hat die Aufgabe der Führung aller Vereinsgeschäfte, d.h. Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Vertretung und Wahrnehmung der Interessen des Vereins gegenüber anderen Gruppen, Vereinen, Verbänden, Institutionen und sonstigen Außenstehenden
Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Arbeiten einen Geschäftsführer einsetzen.
Grundsätzlich werden alle Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt.
Im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten kann eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26a Einkommenssteuergesetz gezahlt oder diese entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- bzw. Honorar oder Werkvertrages ausgeübt werden.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder können von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
Übergangsklausel: Die Vereinsgeschäfte werden vom alten Vorstand über die Amtsperiode hinaus bis zu einer Neuwahl des Vorstandes weitergeführt.
§ 8 Auflösung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit aller eingetragenen Mitglieder des Vereins erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Thüringer Tanzverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Trainingszeiten
Krümelmonster
Di. 17-18Uhr
Gummibären
Mi. 17-18Uhr
Tanzsportgarde
Mi. 18-19:30Uhr
Fr. 18:30-20Uhr
Mitgliedersport
Mi. 19:30-20:30Uhr
Kindersport
Fr. 16:30-17:30Uhr
Lollipops
Fr. 17:30-18:30Uhr